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Pflege und Gesundheit für Unternehmen, Hochschulen, öffentliche Verwaltungen und Institutionen

Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis

Amiravita News, 27. Februar 2023


Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis

Manche Menschen, die eine körperliche Beeinträchtigung haben oder anders eingeschränkt sind, beantragen keinen Schwerbehindertenausweis, obwohl ihnen möglicherweise ein solcher zusteht. Vielleicht möchten sie ihre Einschränkung nicht dokumentieren und vermeiden als schwerbehindert klassifiziert zu werden.

Wir zeigen Ihnen Nachteilsausgleiche auf, die schwerbehinderten Menschen den Alltag erleichtern und ihnen ein höheres Maß an Unabhängigkeit und Teilhabe ermöglichen sollen. Einen besonderen Schwerpunkt legen wir auf die Mobilität mit Behinderung.

Zunächst einige grundlegende Erläuterungen:

Schwerbehindertenausweis

Die Voraussetzung dafür, bestimmte Rechte geltend zu machen und Nachteile auszugleichen, ist dass es im Rahmen einer Behinderung zu Funktionsstörungen kommt. Der Schwerbehindertenausweis dient hierbei als einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch, gibt Auskunft über die Schwere der Behinderung und eventuelle Funktionsstörungen. Im Schwerbehindertenausweis werden diese Funktionsstörungen als Merkzeichen dargestellt. 

Ein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis besteht dann, wenn ein Mensch einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr aufweist und seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat (dauerhafter Wohnsitz, Arbeitsplatz).

Umgangssprachlich wird der Grad der Behinderung (GdB) mit Prozent ausgesprochen. Auch wenn der Wertebereich des GdB zwischen 0 und 100 ist, so stellt der GdB keine Prozentangabe dar.

Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Antrag auf Festellung des Grades der Behinderung 

Der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen. Im Rahmen des Antrages können Sie auch direkt angeben, dass Sie auch einen Schwerbehindertenausweis erhalten möchten.

Der Ausweis wird ab 50 GdB vom zuständigen Versorgungsamt in der Regel zunächst höchstens für fünf Jahre ausgestellt. Er kann, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, zweimal verlängert werden. Ist keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden (§ 6 Schwerbehindertenausweisverordnung).

Ein Antrag kann sowohl formlos als auch mit einem Antragsformular gestellt werden. Im Falle des formlosen Antrags schickt in der Regel das Versorgungsamt den Antragsvordruck zu, den Sie dann ausgefüllt zurücksenden. In einigen Bundesländern kann der Antrag auch online ausgefüllt und abgeschickt werden. Jedoch ist auch für den Online-Antrag meist noch die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten müssen diese daher ausgedruckt, unterschrieben und an den zuständigen Aufgabenträger gesendet werden.

Im Antrag müssen Angaben zur Person, der Behinderung, Erkrankungen, ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Reha-Aufenthalte gemacht werden. Ärztliche Bescheinigungen über die Behinderung sofern vorhanden sollten Sie daher sofort bei der Antragsstellung hinzufügen und mitschicken. Sprechen Sie darum vorher mit Ihrem Arzt über die Beantragung des Ausweises. Im Rahmen des Antrags müssen in der Regel auch Angaben zu den behandelnden Ärzten gemacht werden.

Wenn Sie die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises wünschen, sollten Sie auch gleich ein Lichtbild mitsenden. Dies können Sie aber auch erst nach Bewilligung des Antrages erledigen.

Wenn dem Amt noch Unterlagen fehlen, wird es diese bei den angegebenen Ärzten und Einrichtungen anfordern. Danach wird durch das Versorgungsamt ein Gutachter zur Beurteilung beauftragt. Ausschlaggebend für den GdB sind für diesen die dauerhaften Einschränkungen, die durch eine Behinderung verursacht werden.

Dann entscheidet das Versorgungsamt mit Hilfe des Gutachtens über das Vorliegen einer Behinderung, die Feststellung des Grad der Behinderung und über die entsprechenden Merkzeichen. Sie erhalten darüber einen schriftlichen Bescheid. Der Feststellungszeitpunkt erfolgt rückwirkend zum Datum der Antragstellung. Die Dauer von Antrag bis Feststellung kann zwischen zwei und vier Monaten liegen.

Falls der Ausweis bereits zweimal verlängert wurde, so muss ein neuer Ausweis beim Versorgungsamt beantragt werden. Dazu wird ein neues Lichtbild benötigt. Ärztliche Gutachten müssen für die Verlängerung nicht beifügt werden, wohl aber für die Neubeantragung des Ausweises. Die Neubeantragung kann zur Veränderung des GdB führen, hier findet unter Umständen eine neue Begutachtung statt.

Falls eine Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat, verbessert oder verschlechtert, muss diese dem Versorgungsamt mitgeteilt werden, damit gegebenenfalls der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können.

Der Antrag und das Verfahren sind für den Antragsteller kostenfrei.

Nachteilsausgleiche

Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, können verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden. Diese betreffen sowohl den beruflichen Kontext als auch das Privatleben.

Im Arbeitsleben

  • Es gibt einen besseren Kündigungsschutz und mit einer Schwerbehinderung können Sie unter Umständen früher in Altersrente gehen.
  • Sie können auf Wunsch von Mehrarbeit freigestellt werden und erhalten mehr Urlaubstage.
  • Schwerbehinderte Personen haben Anspruch auf ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und technische Hilfsmittel, um Ihre Arbeit zu erleichtern.
  • Der Gesetzgeber sieht unterschiedliche Steuervorteile vor:
    Behinderten- und Fahrtkosten-Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen, und unter Umständen eine KFZ-Steuerbefreiung (s.u.).

Im privaten Bereich

  • Ermäßigte Preise: Viele Einrichtungen, wie Freizeitparks, Museen und Kinos bieten ermäßigte Preise für Schwerbehinderte an.
  • Es besteht für erwachsene Menschen mit Schwerbehinderung, je nach Behinderung, sogar die Möglichkeit weiter Kindergeld zu beziehen.
  • Eine Ermäßigung oder Befreiung der GEZ-Gebühren ist unter Umständen möglich.
  • Beim Bürgergeld kann ein Mehrbedarf geltend gemacht werden.
  • Im Studium besteht die Möglichkeit länger BAföG zu beziehen.
  • Es gibt teilweise Sondertarife für Telefontarife und Blinde können Blindensendungen kostenlos bei der Post versenden.
  • Unter bestimmten Umständen können Sie Teilhabeleistungen beantragen. Diese beinhalten neben den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (s.o.) auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Im Einzelnen hängen die verschiedenen Nachteilsausgleiche von verschiedenen Faktoren ab, so zum Beispiel sowohl vom Merkzeichen als auch vom GdB. Die meisten dieser Ausgleiche erhalten Sie erst ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, je nach Nachteilsausgleich gibt es unterschiedliche Regelungen. Einige Merkzeichen, deren Bedeutung und die gesundheitlichen Voraussetzungen erläutern wir im Folgenden.

Verschiede Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis

G- erhebliche Gehbehinderung

Dieses Merkzeichen hat vor allem Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, Kfz-Steuerermäßigung und den Mehrbedarf beim Bürgergeld.

Gesundheitliche Voraussetzungen:

Die betroffene Person ist in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (inhaltsgleich mit erheblicher Gehbehinderung). Sie kann infolge einer Einschränkung des Gehvermögens- auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit- nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder Andere, Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Dabei kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein, das heißt altersunabhängig von nicht behinderten Menschen, noch zu Fuß zurückgelegt werden. Nach der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke vergleichsweise eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in ungefähr einer halben Stunde zurückgelegt wird. (VersMedV Versorgungsmedizinverordnung)

aG- außergewöhnliche Gehbehinderung

Dieses Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Parkerleichterungen und Kfz-Steuerbefreiung.

Gesundheitliche Voraussetzungen:

Eine Person gilt als außergewöhnlich gehbehindert, wenn sie sich wegen der Schwere ihrer Behinderung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen kann. (SGBIX Neuntes Sozialgesetzbuch)

B- Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson

Dieses Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson des schwerbehinderten Menschen im öffentlichen Personenverkehr.

Dies gilt auch, wenn die schwerbehinderte Person selbst kein Beiblatt mit Wertmarke nutzt. (s.u.). Viele kulturelle Institutionen (z.B. Kinos, Schwimmbäder, Museen, Zoos) gewähren bei einem Merkzeichen B ebenfalls einer Begleitperson freien oder ermäßigten Eintritt. Dies ist eine freiwillige Leistung dieser öffentlichen und privaten Einrichtungen. Es gibt keine rechtliche Pflicht einer Begleitperson Vergünstigungen zu gewähren.

Gesundheitliche Voraussetzungen:

Eine Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson liegt bei schwerbehinderten Menschen vor, die bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies liegt in der Regel wiederrum dann vor, wenn regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt benötigt wird. Das gilt auch, wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (zum Beispiel schwere Seh- oder Hörbehinderung, schwere Anfallsleiden, geistige Behinderung) erforderlich sind. (VersMedV)

BI- Blindheit

Dieses Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, die Kfz- Steuerbefreiung und Parkerleichterungen.

Gesundheitliche Voraussetzungen:

Eine Person gilt als Blind, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 (augenärztliche Sehschärfenwerttabelle) beträgt. (VersMedV)

GI- Gehörlosigkeit

Dieses Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr oder Kfz-Steuerermäßigung und für Ansprüche nach dem Landespflegegeldgesetz.

Gesundheitliche Voraussetzungen:

Eine Person gilt als gehörlos, bei der Taubheit beiderseits vorliegt sowie Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn dazu schwere Sprachstörungen bestehen. (VersMedV)

H- Hilflosigkeit

Dieses Merkzeichen hat insbesondere Bedeutung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und Kfz-Steuerbefreiung sowie Vergünstigungen bei der Steuer.

Gesundheitliche Voraussetzungen:

Als hilflos gilt, wer infolge seiner Behinderung für die regelmäßig täglich wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedarf. Bei bestimmten Funktionsbeeinträchtigungen (zum Beispiel Querschnittslähmung, Verlust mehrerer Gliedmaßen, schweren Hirnschäden mit einem GdB von 100 und anderen) wird die Hilflosigkeit im Allgemeinen angenommen. (VersMedV)

RF - Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Dieses Merkzeichen berechtigt zur Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht aus gesundheitlichen Gründen.

Gesundheitliche Voraussetzungen:

Blind oder nicht nur vorübergehend sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung oder eine Gehörlosigkeit oder Hörschädigung mit einem GdB von 50 allein wegen der Hörbehinderung oder ab einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 80, wenn aufgrund der Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilgenommen werden kann, auch nicht mit einer Begleitperson oder Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl oder Rollator).

Mobilität für Menschen mit Schwerbehinderung 

Parken

Um auf einem Behindertenparkplatz zu parken benötigen Sie zusätzlich zum Schwerbehindertenausweis einen Parkausweis. Der Schwerbehindertenausweis reicht allein nicht aus! Die Parkausweise gibt es in Deutschland in orange oder blau.

Mit einem orangenen Parkausweis besteht eine Berechtigung zum Parken im eingeschränkten Halteverbot, Anwohnerparkplätze bis zu 3 h, in Fußgängerzonen und kostenlos auf Bezahlparkplätzen. Folgende Voraussetzungen müssen für dieses Dokument erfüllt sein: Merkzeichen G (gehbehindert) und B (Begleitung) mit mindestens GdB 80 auf Behinderung des Gehvermögens oder bestimmte Darmerkrankungen, z.B. Morbus Crohn, oder Stoma mit bestimmtem GdB. Der orange Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen und er gilt nur in Deutschland.

Der blaue Parkausweis berechtigt zum Parken auf allen Bereichen wie der orangene Parkausweis. Zudem darf auf Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlsymbol geparkt und ein Parkplatz in Wohnortsnähe beantragt werden. Um den blauen Parkausweis zu erhalten, muss die betroffene Person das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind), Contergan-Schädigung oder vergleichbare Einschränkungen haben. Der blaue Parkausweis gilt EU weit.

KFZ-Steuer-Befreiung bei Schwerbehinderung

Bei der Kfz-Steuer können Schwerbehinderte eine Steuervergünstigung auf Antrag erhalten. Für die Vergünstigungen sind der Grad der Behinderung sowie Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis maßgebend:

  • Vollständige Befreiung:
    Schwerbehinderte, die hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind
    - Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H, Bl oder aG -
  • Ermäßigung um 50%:
    Schwerbehinderte mit erheblich beeinträchtigter Bewegungsfähigkeit
    - Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G und Gehörlose -
    haben Wahlrecht zwischen unentgeltlicher Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nach Entrichtung einer Pauschale oder der Ermäßigung der KFZ-Steuer um 50%.

Voraussetzung: Das KfZ muss auf den Schwerbehinderten zugelassen sein. Das KFZ darf nur zusammen mit dem Schwerbehinderten bzw. für die Haushaltsführung des Schwerbehinderten genutzt werden. Die Befreiung entfällt bei Nutzung zur Beförderung von Gütern oder durch andere Personen, die nicht im Zusammenhang mit dem Behinderten stehen. Die Befreiung geht nur auf Antrag bei den Versorgungsämtern. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.

Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs

Auch für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV ist der Schwerbehindertenausweis allein nicht ausreichend, es ist zusätzlich ein Beiblatt mit Wertmarke erforderlich.

Dieses Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis erhalten Sie entweder kostenlos oder für zurzeit jährlich 91 Euro (60 Euro halbjährlich). Kostenlos erhalten Sie die Wertmarke mit dem Merkzeichen H oder BL (hilflos oder blind). Mit dem Merkzeichen G, aG oder Gl müssen Sie jährlich 91 Euro zahlen. Wenn Sie Bürgergeld beziehen und Merkzeichen g, aG oder Gl haben, dann erhalten Sie das Beiblatt ebenfalls kostenlos.

Wie oben beschrieben, können Sie sich mit dem Merkzeichen G oder Gl anstelle des Beiblattes auch für eine ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer entscheiden. Wenn das Merkzeichen H, Bl oder aG vorliegt, kann ein Schwerbehinderter sowohl die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr als auch die KfZ-Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

Hat ein schwerbehinderter Mensch das Merkzeichen B, ist also berechtigt, eine Begleitperson mitzunehmen, fährt die Begleitperson im Nah- und Fernverkehr kostenlos mit auch dann, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke gekauft hat.

Fazit

Die Regelungen zum Schwerbehindertenrecht und der Nutzung des Schwerbehindertenausweises scheinen zwar kompliziert, trotzdem empfehlen wir allen betroffenen Personen, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Denn es stehen ihnen einige Vorteile zu, die sie nutzen können. So dass vielleicht ein Teil der Einschränkungen von schwerbehinderten Personen teilweise gemindert werden können. Es lohnt sich, den Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und Erstellung eines Schwerbehindertenausweises zu stellen, um möglicherweise von diesen Vorteilen zu profitieren.


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