Krankenfahrten und Krankentransport

Krankenfahrten und Krankentransporte
Unterschiede und Kosten
Wenn eine pflegebedürftige Person in der Mobilität eingeschränkt ist, kann es schwer bis unmöglich werden Arzttermine, Therapiestunden oder einen Termin im Krankenhaus selbständig wahrzunehmen. Hierbei ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Krankenkasse sich an den Kosten für diese Fahrten beteiligt.
Unterschiede zwischen Krankenfahrt und Krankentransport
Auch wenn die Begriffe Krankenfahrt und Krankentransport häufig synonym verwendet werden, gibt es Unterschiede.
Krankenfahrt
Eine Krankenfahrt, die auch unqualifizierter Krankentransport genannt wird, bedeutet, dass es eine helfende Person gibt, die beim Ein- und Aussteigen hilft und auch den Hin- und Rückweg zu dem Termin begleitet. Die Begleitperson benötigt dafür jedoch keine medizinische Fachausbildung und kann somit in einem öffentlichen Verkehrsmittel, durch ein Taxiunternehmen, einen Mietwagen oder einen Anbieter für Krankenfahrten durchgeführt werden. Hierzu gehören auch Fahrzeuge, die über eine behindertengerechte Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern verfügen. Diese Variante kann bei Personen genutzt werden, die dazu in der Lage sind, einen regelmäßigen Arzttermin ohne medizinische Betreuung zu bewältigen.
Hinweis: Viele Taxiunternehmen haben Erfahrung mit der Thematik und können direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
Krankentransport
Ist eine Person stark pflegebedürftig, benötigt eine medizinisch-fachliche Betreuung, wie z.B. bei Wunden oder ansteckenden Krankheiten, oder der Patient, die Patientin kann nur liegend transportiert werden, erfolgt die Fahrt durch einen Krankentransport. Diese Form des Transportes wird häufig durch Wohlfahrtsorganisationen wie die Johanniter, die Malteser, das rote Kreuz oder dem ASB angeboten. Die Transportmittel müssen über spezielles medizinisches Gerät verfügen und werden durch medizinisch-fachliche Betreuung begleitet. Krankentransporte werden beispielweise genutzt:
- Bei Fahrten zu medizinischen Einrichtungen
- Anwendungen, wie Dialysecentren
- Ambulante Operationen
- Die Fahrt nach der Entlassung aus dem Krankenhaus
- Die Überführung in eine andere Klinik, nach Hause oder in ein Pflegeheim.
Möglichkeiten der Verordnung
Damit die Krankenkasse sich an den genannten Transportmöglichkeiten beteiligt, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Hierbei entscheiden der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin, ob eine Krankenfahrt oder ein Krankentransport verordnet werden können.
Hinweis: Fahrten, die dazu dienen ein Rezept abzuholen, Befunde zu erfragen oder auf eigenen Wunsch ein Krankenhaus zu wechseln werden über diesen Weg nicht erstattet.
Laut den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V gelten die folgenden Voraussetzungen:
Krankenfahrten können nur dann verordnet werden, wenn die betroffene Person nicht dazu in der Lage ist, die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem privaten PKW zu bewältigen. Die Verordnung von Krankenfahrten in einem Mietwagen oder Taxi sind zulässig, für:
- Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden müssen wie beispielsweise eine Dialyse oder eine Chemotherapie. Hierbei reicht in der Regel eine einzelne Genehmigung für einen Behandlungszyklus und nicht pro Fahrt.
- Fahrten im Rahmen einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus wenn
- dadurch eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene vollstationäre oder
- teilstationäre Krankenhausbehandlung verkürzt oder vermieden werden kann.
- Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder einer Vertragspraxis und eine notwendige Vor- und Nachbehandlung, wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen relevante vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist.
Hinweis: Betroffenen die entweder einen Grad der Schwerbehinderung mit den Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“ haben, den Pflegerad 3 mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität oder in den Pflegegrad 4 oder 5 eingruppiert worden sind, können ebenfalls eine Verordnung für Krankenfahrten erhalten.
In Ausnahmefällen wie beispielsweise die zwingende medizinische Notwendigkeit, für eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum oder die massive Beeinträchtigung der betroffenen Person durch den Krankheitsverlauf, ist es möglich, dass auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen oder die Diagnostik und Versorgung in einer Geriatrischen Institutsambulanz verordnet werden können.
Wenn es möglich ist, dass mehrere Patienten und Patientinnen gleichzeitig zum selben Ziel fahren, kann die Verordnung über eine Sammelfahrt erfolgen.
Genehmigungspflicht von Krankenfahrten
In der Regel müssen Krankenfahrten zuerst durch die Krankenkasse genehmigt werden, es gibt jedoch wenige Ausnahmen, die nicht genehmigungspflichtig sind. Hierzu zählt beispielsweise sie tagesstationäre Behandlung in einem Krankenhaus. Im Einzelfall ist es ratsam vor Fahrtantritt Kontakt zu der zuständigen Krankenversicherung aufzunehmen.
Krankentransporte können dann verordnet werden, wenn eine medizinische Betreuung oder eine besondere Einrichtung des Fahrzeuges aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Person notwendig ist oder eine ansteckende Krankheit vorliegt. Eine vorherige Genehmigung ist in der Regel nicht notwendig, wenn es sich um den Transport zu einer ambulanten Operation, Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer stationären Leistung handelt. Bei einer ambulanten Behandlung muss die Fahrt im Vorfeld genehmigt werden.
Inhalte der Verordnung
Die Verordnung einer Krankenfahrt oder einer Krankenbehandlung sollte bestimmte Informationen enthalten, damit sie genehmigt werden kann:
- Mitteilung der Krankheitsursache und drittverursachte Gesundheitsschäden
- Anhaltspunkte für Unfall, Unfallfolgen, Arbeitsunfall, Berufskrankheiten und Versorgungsleiden.
- Angaben dazu, ob es sich um eine Hinfahrt, Rückfahrt oder beides zur Behandlungsstätte handelt.
- Grund der Beförderung
- Behandlungstag und Frequenz
- Nächst erreichbare. Geeignete Behandlungsstätte
- Art der Beförderung
In der Regel können behandelnde Ärzte und Ärztinnen das Muster 4 mit dem Namen „Verordnung einer Krankenbeförderung“ nutzen.
Sonderfall Rettungsfahrten
Wenn es sich um einen medizinischen Notfall handelt und/oder Erste-Hilfe-Maßnahmen durchgeführt werden müssen, erfolgt der Transport nach einem Kontakt mit der Rettungsleitstelle (Notruf 112), als Rettungsfahrt mit einem sogenannten Rettungsmittel, wie einem Rettungswagen (RTW), dem Notarztwagen (NAW) oder dem Rettungshubschrauber (RTH).
Zu medizinischen Notfällen gehören mitunter Bewusstseinsstörungen, akute Atemnot, allergische Schocks, Seh- und Sprachstörungen, unkontrollierbare Blutungen, heftige Schmerzen in Brust, Bauch oder Rücken und natürlich schwere Unfälle mit Verletzungen.
Kosten bei „Fehlalarm“
Wenn es zu einem Fehleinsatz kommt, bei dem die betroffene Person zu Hause bleibt und nicht mit dem Krankenwagen transportiert werden muss, kann die Krankenkasse diese Fahrt nicht abrechnen. In der Regel müssen Betroffene in einem solchen Fall nicht befürchten, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen. Dies gilt auch dann, wenn Außenstehende einen Rettungswagen rufen, weil sie die Situation für einen Notfall halten. Hierbei wurde nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
Anders verhält es sich, wenn Personen missbräuchlich den Krankenwagen rufen, obwohl kein Notfall vorliegt. Hierbei handelt es sich um eine Straftat, die mit einer Geldstrafe einhergehen kann. Auch ein negatives Verhalten gegenüber Einsatzkräften, aus dem sich erkennen lässt, dass kein Notfall vorliegt, kann belangt werden.
Bereitschaftstelefon 116117 als Alternative
Wenn Sie eine Situation erleben, in der es für Sie nicht einzuschätzen ist, ob Sie einen Notruf auslösen sollten, können Sie im ersten Schritt auch Kontakt zum Bereitschaftsdienst 116117 aufnehmen. Dies kann hilfreich sein, wenn Unsicherheit im Rahmen einer Verletzung besteht und die Hausarzt-, bzw. Facharztpraxis nicht erreichbar ist.
Das Bereitschaftstelefon kann für Beschwerden wie anhaltende Brechdurchfälle bei mangelnder Flüssigkeitszufuhr, Erkältungen mit Fieber über 39 Grad, akute Harnwegsinfekte, Kopfschmerzen bei Migräne oder starken Hals- und Ohrenschmerzen kontaktiert werden.
Sie haben hier Kontakt zu medizinisch ausgebildeten Mitarbeitenden der Kassenärztlichen Vereinigungen, welche Sie beraten und die nächsten notwendigen Schritte, wie die Fahrt zu einer Bereitschaftspraxis in der Umgebung, mit Ihnen besprechen. Wenn sich aus diesem Gespräch ein Notfall ergibt, besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass Ihre Ansprechperson den Notdienst für Sie kontaktiert.