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Pflege und Gesundheit für Unternehmen, Hochschulen, öffentliche Verwaltungen und Institutionen

Verbesserungen der Auszeiten für Berufstätige mit pflegebedürftigen Angehörigen ab 2015

Amiravita News, 17. Dezember 2014

Ein Großteil der rund 2,6 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland wird von Angehörigen in der eigenen Häuslichkeit gepflegt. Um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf weiter zu verbessern, treten ab dem 01.01.2015 Erweiterungen der bereits bestehenden Regelungen in Kraft.

Die neuen gesetzlichen Regelungen ruhen auf drei Säulen, ausgemacht von verbesserten Varianten der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit:

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kann bei einer akut auftretenden Pflegesituation für bis zu 10 Tage in Anspruch genommen werden, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Künftig besteht hierbei ein Anspruch auf eine Lohnersatzleistung in Form des Pflegeunterstützungsgeldes. Es wird auf Antrag von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gezahlt, wobei das Brutto-Pflegeunterstützungsgeld 90 Prozent des ausgefallenen Netto- Arbeitsentgeltes betragen soll.

Die Pflegezeit bietet pflegebedürftigen Angehörigen die Möglichkeit, sich für bis zu 6 Monate unentgeltlich, vollständig oder teilweise, von der Arbeit befreien zu lassen. Um den Lebensunterhalt besser bestreiten zu können, besteht hierbei in Zukunft ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden kann.

Die Familienpflegezeit, die dem Arbeitnehmer eine Reduzierung der Mindestarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden für maximal 24 Monate ermöglicht, kann künftig durch einen Rechtsanspruch geltend gemacht werden. Wie bei der Pflegezeit, kann auch in diesem Fall ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Eine weitere Verbesserung besteht darin, dass demnächst ein Rechtsanspruch darauf besteht, schwerstkranke Angehörige in der letzten Lebensphase für bis zu drei Monate zu begleiten. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der nahe Angehörige in häuslicher Umgebung gepflegt wird oder sich beispielsweise in einem Hospiz befindet. In der Regel wird diese Zeitspanne auf die Familienpflegezeit angerechnet.

Generell sind die Änderungen zu begrüßen, da Sie einen Beitrag zu der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf leisten. Gerade die Möglichkeit sowohl die Pflege- als auch die Familienpflegezeit zu kombinieren, kann viele individuelle Versorgungssituationen besser gestalten. Dennoch möchten wir klar zum Ausdruck bringen, dass die Verbesserungen nicht umfangreich genug sind, um Berufstätigen die Pflege eines Angehörigen zu vereinfachen.

Basierend auf unseren Erfahrungen ist deutlich, dass pflegende Angehörige häufig den Bedarf nach einem flexibel einzusetzenden freien Stundenkontingent haben. Diese Stunden werden beispielsweise für Arztbesuche, Behördengänge oder andere Termine und Tätigkeiten benötigt, die rund um die Versorgung des Pflegebedürftigen anfallen. Aktuell müssen die Betroffenen hierfür häufig Urlaubstage einsetzen oder angefallene Überstunden abbauen.

Um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf besser zu ermöglichen, müssten diesbezüglich weitere Regelungen für pflegende Angehörige aufgestellt werden. Hierbei wäre es zudem zu begrüßen, wenn auch Angehörige einen Anspruch haben, deren Pflegebedürftige stationär untergebracht sind.


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