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Sonderregelung zu Entlastungsbeträgen läuft aus

Amiravita News, 23. März 2018

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf Entlastungleistungen. Diese betragen aktuell 125 Euro pro Monat. Viele Angehörige wissen leider nicht, dass Ihnen diese zur Verfügung stehen und nutzen die Entlastungsleistungen nicht. Nutzt man diese nicht, bleiben sie als Guthaben stehen und können regelmäßig noch bis zum Juni des Folgejahres eingesetzt werden.

Eine Sonderregelung, die mit der letzten Pflegereform eingeführt wurde, läuft Ende 2018 aus:

Alle bislang nicht genutzten Beträge der Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei bestehender Pflegebedürftigkeit seit dem 1.1.2015 können noch bis zum 31.12.2018 abgerufen werden. Dadurch können teilweise sehr hohe Summen zusammenkommen.

Fragen Sie also im Zweifelsfall bei der Pflegekasse nach, ob Sie noch Ansprüche auf diese Gelder haben. Wenn Sie Informationen darüber benötigen, wie Sie diese Gelder einsetzen können, berät Sie das Amiravita-Team gern.

ACHTUNG: Die Entlastungsbeträge aus 2017 verfallen ganz normal am 30.06.2018!

Die Pflegekassen beratschlagen noch wie diese Regel zusammen mit der Sonderregel für die Jahre 2015 und 2016 umgesetzt werden soll.

70 Euro pro Woche bei Fristüberschreitung der Pflegekasse nach Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung

Laut Gesetz (§18 SGB XI) ist die Pflegekasse verpflichtet, nach einem Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bestimmte Fristen einzuhalten. Diese Frist beträgt unter normalen Bedingungen 25 Arbeitstage. Nach Ablauf dieser 5 Wochen ab dem Tag des Antrags muss die Pflegekasse mitteilen, ob eine Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde und in welcher Höhe. Hält sie diese Frist nicht ein, muss sie 70 Euro pro Woche an den Pflegebedürftigen zahlen, bis die Entscheidung getroffen ist. Diese Frist gilt nicht, wenn die Verzögerung durch den Antragsteller hervorgerufen wurde, also weil man z.B. den ersten vorgeschlagenen Termin zur Begutachtung nicht wahrnehmen konnte.

Unverändert gelten unter folgenden Voraussetzungen diese noch kürzere Fristen:

Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und

  1. wenn zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder
  2. pflegende Angehörige Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt haben oder eine Familienpflegezeit vereinbart wurde

ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird.

Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und Angehörige möchten Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, ist eine Begutachtung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags durchzuführen.

Unserer Einschätzung nach werden die Pflegekassen große Probleme damit haben, diese Fristen durchzusetzen. Deshalb achten Sie unbedingt selbst darauf, wann der Antrag abgesendet wurde.


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