GEZ Gebührenbefreiung
GEZ-Gebührenbefreiung und -ermäßigung bei Pflegebedürftigkeit?
Grundsätzlich muss in Deutschland jeder Haushalt, unabhängig von der Anzahl der Bewohner*innen, GEZ-Gebühren bezahlen. Besteht für eine Person in einem Haushalt eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren, bezieht sich dies auf den gesamten Haushalt. Im Jahr kann ein gebührenpflichtiger Haushalt auf rund 216 Euro für Rundfunk-Gebühren kommen. Die monatliche Gebühr liegt bei 18 Euro.
Wann kann man von den Rundfunk-Gebühren befreit werden?
Von den GEZ-Gebühren können Sie sich befreien lassen, wenn Sie die folgenden Leistungen erhalten:
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (trifft zu, wenn das Pflegegeld vom Sozialamt bezahlt wird. Wird das Pflegegeld von der Pflegekasse bezahlt, besteht kein Anspruch auf Befreiung, es sei denn, einer der anderen Kriterien trifft zu).
- Pflegezulagen gemäß Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Hilfe zur Pflege gemäß SGB XII, 7. Kapitel oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Vollstationäre Versorgung im Pflegeheim
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG).
- Taubblinde Menschen, bei denen im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist.
- SonderFürsorgeberechtigte nach § 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- besondere Härtefälle: schwere Demenz- und/oder Wachkomapersonen oder Personen, die nur sehr knapp über dem Sozialhilfebetrag liegen (nicht höher als der Beitrag der Rundfunk-Gebühren)
Um von den Rundfunk-Gebühren befreit zu werden, legen Sie bitte folgende sämtliche Kopien von Bescheinigungen der zuständigen Behörde oder Stelle sowie die Kopie des Bewilligungsbescheids über Leistungen, Pflegegrad und ähnliches als Nachweise vor. Bitte keine Originale beilegen, da Sie diese wahrscheinlich nicht zurückerhalten und dann einen erheblichen Kosten- sowie Zeitaufwand betreiben müssen, um sie neu zu beschaffen.
Wie erhält man eine Ermäßigung der Rundfunk-Gebühren?
Menschen mit einer Behinderung, die nicht in einem Pflegeheim leben und folgende Voraussetzungen erfüllen, können eine Ermäßigung der GEZ-Gebühren beantragen:
- Dauerhaft sehbehinderte Personen mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 60 mit Merkzeichen RF* nur wegen der Sehbehinderung.
- Blinde Menschen mit einem Merkzeichen RF*
- Personen, die nicht mehr an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können und mindestens einen Behindertengrad (GdB) von 80 mit Merkzeichen RF* haben.
- Gehörlose, die auch mit Hörhilfen nicht in der Lage sind, sich zu verständigen. Auch hier muss das Merkzeichen RF* vorliegen.
Für die Beantragung der Ermäßigung legen Sie jeweils eine Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises bei und/oder der Bescheinigung der Behörde über das entsprechende Merkzeichen RF sowie bei Taubblindheit Merkzeichen Bl (blind) und Gl (gehörlos) und/oder Bewilligungsbescheide sowie Atteste von Ärzten und einer Beschreibung der besonderen Umstände bei.
Alle Nachweise für eine Ermäßigung oder Befreiung können Sie mit einem formlosen Schreiben an Deutschlandradio schicken. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Link: https://www.rundfunkbeitrag.de/.