Persönliches Budget- Leistungen für Menschen mit Behinderung
Das persönliche Budget ist eine Form der Unterstützung für Menschen mit Behinderungen, Eltern mit behinderten Kindern oder zuständigen Betreuenden. Mit dem Budget soll es den Betroffenen ermöglicht werden, selbständiger zu leben und unabhängiger zu sein. Hilfe und Unterstützung können selbst „eingekauft“ werden.
Zielgruppe persönliches Budget
Das persönliche Budget darf von Menschen genutzt werden, die einen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe haben. Hierzu gehören:
- Menschen mit Behinderungen oder solche, die von Behinderung bedroht sind
- Eltern die das persönliche Budget für ein Kind mit Beeinträchtigung beantragen
- Gesetzliche BetreuerInnen von Menschen mit Behinderungen und Beratungsstellen
Um den Lesefluss zu vereinfachen, ist im Verlauf von „Menschen mit Behinderung“ und „Betroffenen“ die Rede. Hiermit sind alle aufgeführten Zielgruppen gemeint.
Definition persönliches Budget
Bevor das persönliche Budget im Jahr 2001 in Kraft trat, war es Menschen mit Behinderungen nur möglich Sachleistungen zu nutzen. Bei der Sachleistung werden die Anbieter, beispielsweise ein Pflegedienst, direkt kontaktiert. Dieser Anbieter rechnet dann direkt mit dem Leistungsträger ab. Dieser Vorgang ist für die Betroffenen häufig nicht sehr transparent.
Um es Betroffenen zu ermöglichen, mehr mitzubestimmen, wurde das persönliche Budget ins Leben gerufen. Heutzutage ist möglich entweder Sachleistungen oder das persönliche Budget zu nutzen und zwischen den beiden Varianten zu wechseln.
Die Vorteile des persönlichen Budgets liegen darin, dass die Betroffenen Art und Zeitpunkt der Unterstützung sowie die Hilfen selbst aussuchen und nicht von einem bestimmten Anbieter abhängig sind. Betroffene sind selbständiger und unabhängiger.
Nachteile bestehen jedoch darin, dass der Antrag sehr komplex ist und Zeit erfordert. Auch die Suche nach geeigneter Assistenz und, bei einem Arbeitsgeberverhältnis, die Buchhaltung nehmen Zeit in Anspruch.
Nutzungsmöglichkeiten des persönlichen Budgets
Das persönliche Budget kann, je nach Bedarf, für unterschiedliche Leistungen genutzt werden. Hierzu gehören:
- Assistenzleistungen über einen Dienstleister oder als Arbeitgebermodel
- Pflegeunterstützung
- Betreutes Wohnen
- Therapie- und Rehabilitationskosten,
- ambulante Hilfen im häuslichen Bereich,
- Unterhaltssichernde sowie andere ergänzende Leistungen (§ 5 SGB IX),
- Leistungen zur Mobilität (z. B. Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrdienst)
- Technische Hilfsmittel, z. B. Rollstühle, Kommunikationsgeräte und barrierefreie Technologien
- Freizeit und soziale Teilhabe, z. B. Vereinsmitgliedschaften, Kino- und Theaterbesuche oder andere Aktivitäten, die die soziale Teilhabe fördern und es ermöglichen, neue Menschen kennenzulernen
Bei Kindern unterscheidet sich das persönliche Budget in einigen Aspekten vom Budget für Erwachsene. Es berücksichtigt besondere Bedürfnisse und Entwicklungsziele von Kindern mit Beeinträchtigungen und wird häufig eingesetzt, um barrierefreie Teilnahme am Schulunterricht oder spezielle Lernmaterialien zu finanzieren. Weitere Verwendungszwecke sind eine Schulassistenz, Elternassistenz, spezielle Bildungsangebote oder eine Frühförderung.
Höhe und Leistungsträger persönliches Budget
Nachdem das persönliche Budget beantragt wurde, wird es ausgezahlt und ersetzt somit die Sachleistung. Die Höhe des ausgezahlten Betrages hängt von der benötigten Hilfe ab und beträgt im Durchschnitt 200 Euro bis 800 Euro.
Je nach Situation der betroffenen Person, können unterschiedliche Leistungsträger für die Auszahlung in Frage kommen. Hierzu gehören:
- Krankenkasse
- Pflegekasse
- Rentenversicherungsträger
- Unfallversicherungsträger
- Versorgungsamt
- Jugendamt
- Träger der Eingliederungshilfe
- Sozialamt
- Integrationsamt
- Agentur für Arbeit
- Hauptfürsorgestelle
Antrag auf das persönliche Budget
Der Antrag auf das persönliche Budget, muss beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden. Auch wenn der Antrag auf das persönliche Budget versehentlich beim falschen Träger gestellt wurde, muss dieser den Antrag, im Rahmen der Zuständigkeitserklärung nach §§ 14–17 SGB IX, automatisch an den richtigen Träger weitergeleitet werden. So soll vermieden werden, dass die Betroffenen unnötig lang auf die Auszahlung des persönlichen Budgets warten müssen.
Beim Antrag helfen Beratungsstellen, wie beispielsweise die Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Alternativ kann der Antrag auch durch Behindertenverbände oder Anbieter von Assistenzleistungen unterstützt werden. Nach dem ersten Beratungsgespräch wird entschieden, ob ein Neu- oder Änderungsantrag gestellt werden muss. Dann werden entsprechende Formulare ausgefüllt, eingereicht und durch den zuständigen Leistungsträgern geprüft. Nach der Prüfung wird eine Zielvereinbarung vereinbart und das Budget nach Bewilligung ausgezahlt.
Auch wenn der Weg zu dieser Leistung im ersten Moment sehr komplex wirkt, kann es sinnvoll sein eine Beratung in Anspruch zu nehmen. So können Betroffene besser einschätze, ob sie mit der aktuellen Versorgung zufrieden sind oder die Situation durch das persönliche Budget verbessert werden kann.