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Pflege und Gesundheit für Unternehmen, Hochschulen, öffentliche Verwaltungen und Institutionen

Beatmungspflege

Amiravita News, 15. März 2023

Beatmungspflege außerhalb der Klinik
Wie geht das?

Wie kann eine Versorgung außerhalb des Krankenhauses ablaufen, wenn eine Person beatmungspflichtig wird? Eine Beatmungspflicht kann zum Beispiel entstehen aufgrund einer chronischen Erkrankung, z.B. COPD, oder eines Akutereignisses, wie z.B. ein Schlaganfall. Die Versorgung durch unterschiedliche Institutionen möglich:

  • Unterstützung professioneller Pflegekräfte in speziellen Pflegeeinrichtungen
  • Beatmungs-Wohngemeinschaften
  • Ambulant zu Hause

Im Weiteren erläutern wir Ihnen dazu die Einzelheiten.

Medizinische Notwendigkeit der Beatmungspflege

Eine Beatmungspflicht besteht dann, wenn ein Patient / eine Patientin nicht mehr genug atmen kann, um eine ausreichende Sauerstoffzufuhr zu gewährleisten. Da Sauerstoff für viele Prozesse erforderlich und schlichtweg lebensnotwenig ist, hat dies extreme Konsequenzen für die Gesundheit der Betroffenen. Die eigentliche Beatmung erfolgt meist über eine Atemmaske oder eine Trachealkanüle. Die engmaschige Überwachung ist sehr wichtig, damit Probleme mit der Atmung sofort auffallen.

Zu den Erkrankungen und Situationen, die eine Beatmungspflege erforderlich machen können, gehören z.B. COPD, ALS, Wachkoma, Muskeldystrophie, Multiple Sklerose, Tumorerkrankung, Long Covid und Querschnittslähmung.           

Die pflegenden Personen übernehmen neben der Sicherstellung der (nicht-) invasiven Beatmung auch die Versorgung der Trachealkanüle, der Magensonde, einem Port und die Überwachung der Vitalparameter, wie z.B. die Herzfrequenz und der Blutdruck.

Wie kann Beatmungspflege verordnet werden?

Um eine außerklinische Beatmungspflege zu erhalten, muss bei der betroffenen Person, ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege vorliegen. In den Richtlinien zur außerklinischen Intensivpflege heißt es hierzu: Die oder der Versicherte hat nur dann einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, wenn und soweit sie oder er die außerklinische Intensivpflege nicht selbst durchführen kann. Bei der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege sind die gesundheitliche Eigenkompetenz, der Eigenverantwortungsbereich der oder des Versicherten ( ) zu berücksichtigen. (§1 Abs. 3 AKI-RL).

Die eigentliche Verordnung läuft wie folgt ab:

  • Untersuchung: Der Arzt/ die Ärztin überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine außerklinische Beatmungspflege vorliegen.
  • Verordnung: Eine erste Verordnung über den Arzt/ die Ärztin im Krankenhaus kann für die ersten sieben Kalendertage nach der Entlassung erfolgen. Im Anschluss muss die Verordnung durch den Hausarzt/ die Hausärztin erfolgen, die eine spezielle Qualifikation für die Verordnung haben müssen.
  • Genehmigung: Nach einer Überprüfung durch die Krankenkasse erfolgt im Optimalfall die Genehmigung der Versorgung.
  • Beratung: Die Patienten und pflegenden Angehörigen, sollen durch die Krankenkasse bzgl. einer möglichen Versorgung beraten werden.
  • Start Versorgung: Verordnende Ärzte, Pflegekräfte und Therapeuten koordinieren die Versorgung.

Wichtig: Im Verlauf der Versorgung sind die verordnenden Ärzte dazu verpflichtet, den Gesundheitszustand regelmäßig zu kontrollieren und zu überprüfen, ob das Potenzial für eine Entwöhnung der Beatmung beziehungsweise die Entfernung der Kanüle besteht.

Welche Versorgungsmöglichkeiten für Beatmungspflegepatienten gibt es?

Aktuell werden in der außerklinischen Beatmungspflege drei Varianten unterschieden: Die Beatmungspflege zu Hause (1 zu 1 Betreuung), eine Beatmungspflege oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft oder die Versorgung in einem Intensivpflegeheim.

  • Beatmungspflege zu Hause: Bei der Beatmungs- oder Intensivpflege zu Hause erfolgt die Unterstützung durch eine examinierte Pflegekraft. Pflegefachkräfte sind Tag und Nacht durchgehend vor Ort. Pflege und Betreuung erfolgen in enger Abstimmung mit den Angehörigen und den zuständigen Fachärzten.
  • Beatmungspflege oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft: In einer Beatmungspflege oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft leben zwischen drei und zwölf Bewohner in speziell ausgestatteten und barrierefreien Wohnungen. Die Versorgung wird 24 Stunden lang über ein Team aus Intensivpflegefachkräften sichergestellt. Hierbei betreut jede Pflegekraft in der Regel drei Patienten.

Jeder Mitbewohner verfügt über ein eigenes Zimmer, welches auf die individuellen Bedürfnisse angepasst ist. Aus Wunsch kann das Zimmer auch mit eigenen Möbeln und persönlichen Gegenständen ausgestattet werden.

  • Intensivpflegeheim (stationär): Bei Intensivpflegeheimen handelt es sich um spezielle Pflegeheime für besonders schwere Fälle. Diese können nur mit einem bestehenden Pflegegrad genutzt werden. Häufig werden Menschen, die sich im Wachkoma befinden und nicht mehr selbständig essen und trinken können in diesen speziellen Einrichtungen versorgt. Häufig wird diese Art der Versorgung als Übergang zur ambulanten Versorgung genutzt.

Wer übernimmt die Kosten einer Beatmungspflege?

Die Kosten einer außerklinischen Beatmungspflege werden durch die Krankenkasse übernommen. Hierbei rechnen die Leistungserbringer, wie z.B. der Intensiv-Pflegedienst direkt mit der zuständigen Krankenkasse ab. 

Bei Erwachsenen ist die Beatmungspflege zuzahlungspflichtig. Hierbei müssen die Betroffenen 10 Euro pro Verordnung plus 10 % der täglichen Pflegekosten (bei häuslicher Pflege) oder 10 Euro pro Tag (in Pflegeheimen). Das jährliche Maximum in beiden Fällen ist 28 Tage; wer länger gepflegt wird, zahlt dann für jeden weiteren Tag nichts mehr. Wenn die Zuzahlungen die sogenannte Belastungsgrenze (2 % des jährlichen Bruttoeinkommens) überschreiten, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Bei chronischen Erkrankungen liegt die Belastungsgrenze bereits bei 1%.

Wenn die Versorgung in einer Beatmungspflege oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft erfolgt, kommen neben der genannten Zuzahlung außerdem Kosten für Miete und Lebensmittel hinzu. In einem Pflegeheim für Beatmungspflichtige fallen wenn ein Anspruch auf Beatmungspflege besteht - keine weiteren zusätzliche Kosten an, die üblichen Zuzahlungen bei den Kostenblöcken Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung entfallen in diesem Sonderfall.

Bestimmte Kosten sind innerhalb von Rahmenverträgen, zwischen z.B. einem Intensivpflegedienst und der Krankenkasse fest geregelt. Andere Kosten, wie z.B. die Höhe der Miete bei einer Wohngemeinschaft können unterschiedlich hoch sein. Es macht daher immer Sinn, dass Gespräch mit den Anbietern zu suchen und um einen Kostenvoranschlag zu bitten. 

Hinweis: Generell ist zu sagen, dass die Versorgung von Beatmungspatienten sehr kostenintensiv ist und entsprechend hohe Zuzahlungen mit sich bringen kann. Die Höhe der Kosten variieren je nach Art der Intensivpflege und dem benötigten Pflege- und Betreuungsumfang.


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