Steuerliche Entlastung: Pflegepauschbetrag jetzt ab Pflegegrad 2
Wie in jedem Jahr, treten auch in diesem Jahr neue gesetzliche Regelungen in Kraft. Für viele Pflegende relevant ist die Erhöhung und Erweiterung des Pflegepauschbetrags:
Wenn Sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 in Ihrer oder seiner eigenen Wohnung pflegen, können Sie einen Pflegepauschbetrag bei der Steuererklärung geltend machen.
Die Höhe des Pauschbetrags ist abhängig vom Pflegegrad:
Pflegegrad 2 -> 600
Pflegegrad 3 -> 1.100
Pflegegrad 4 und 5 -> 1.800
Das bedeutet, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen um diese Beträge im Jahr 2021 reduziert wird. Wenn Sie den Pauschbetrag geltend machen, müssen Sie dementsprechend weniger Steuern zahlen.
Damit Sie diese Steuer-Ersparnis nutzen können, müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2 (das ist neu, denn bisher gab es den Pauschbetrag erst ab Pflegegrad 4) oder eine anerkannte Schwerbehinderung mit Merkzeichen H oder Bl im Ausweis
- Es muss eine enge Beziehung zwischen Ihnen und dem Pflegebedürftigen bestehen. Verwandtschaft ist dafür nicht zwingend erforderlich.
- Sie dürfen für die Pflegeleistung kein Geld bekommen, also auch nicht das Pflegegeld
Der letzte Punkt ist besonders wichtig für alle, die das Pflegegeld als Pflegende direkt von der Pflegekasse auf ihr Konto überwiesen bekommen. Das sollten Sie entsprechend ändern, wenn Sie den Pauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung geltend machen wollen.
Wenn es mehrere Pflegepersonen gibt, die den Pauschbetrag für eine pflegebedürftige Person geltend machen wollen, müssen sie sich den Anspruch teilen. Wenn eine Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige pflegt, kann sie auch mehrere Pauschbeträge geltend machen. Ob Sie die Pflege das ganze Jahr über oder nur einen Teil des Jahres geleistet haben, ist unerheblich, Sie können auf jeden Fall den vollen Pauschbetrag geltend machen. Auch die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst schmälert den Anspruch nicht.
Auch die Behinderten-Pauschbeträge werden erhöht. Zukünftig wird bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 ein Pauschbetrag gewährt und eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung liegt der Pauschbetrag zwischen 384 und 2.840 Euro.
Bei Amiravita halten wir unsere Kunden über gesetzliche Änderungen stetig auf dem Laufenden. Auch bei Fragen und Unklarheiten zu neuen Regelungen und individuellen Pflegesituationen sind wir gerne als Ansprechpartner an der Seite der Betroffenen. Das Wissen, dass wir die Situation jedes Einzelnen verbessern können, ist unsere größte Motivation. Bei Fragen zu unseren Unterstützungsmöglichkeiten, sind wir gerne für Sie da.