Familienpflegezeit möglich ab 01.01.2012
In den letzten Wochen haben Bundestag und Bundesrat dem Gesetz zur Familienpflegezeit zugestimmt, das nun am 1.1.2012 in Kraft tritt.
Was ist die Familienpflegezeit?
Eine Familienpflegezeit kann von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, wenn sie sich über eine längere Zeit um pflegebedürftige Angehörige kümmern müssen oder möchten.
Die Angestellten haben in diesem Fall die Möglichkeit, ihre Arbeitsstunden über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren zu reduzieren. Sie müssen allerdings im Jahresdurchschnitt mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.
Die Gehaltszahlung reduziert sich nicht um den gleichen Anteil, sondern nur um die Hälfte des Anteils. Das bedeutet, dass sich das Gehalt z.B. nur um 25% reduziert, wenn die Anzahl der Arbeitsstunden um 50% reduziert werden (bzw. nur um 20% wenn die Arbeitszeit um 40% reduziert wird).
Nach der Familienpflegezeit arbeitet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wieder zu 100%, bekommt aber so lange das reduzierte Gehalt bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.
Wie wird die Familienpflegezeit finanziert?
Arbeitgeber bekommen ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, das jeden Monat die zusätzlichen Kosten deckt, die dem Arbeitgeber entstehen, weil den Arbeitnehmern in Familienpflegezeit mehr Stunden gezahlt werden als sie tatsächlich arbeiten. Dieses Darlehen muss nach Beendigung der Familienpflegezeit in monatlichen Raten zurückgezahlt werden.
Die finanziellen Mittel werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zur Verfügung gestellt.
Gleichzeitig müssen die Arbeitnehmer, die die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, eine Familienpflegezeit-Versicherung abschließen und monatliche Beiträge zahlen (die Höhe ist noch nicht bekannt). Diese Versicherung soll garantieren, dass dem Arbeitgeber keine Verluste entstehen, wenn die Arbeitnehmer aufgrund von Berufsunfähigkeit oder Tod nach der Familienpflegezeit nicht in ihren Beruf zurückkehren können.
Was sind die Voraussetzungen für eine Familienpflegezeit?
Arbeitnehmer müssen bei ihrem Arbeitgeber eine Familienpflegezeit beantragen. Arbeitgeber sind nicht gesetzlich verpflichtet, eine Familienpflegezeit zu gewährleisten.
Arbeitnehmer müssen außerdem nachweisen, dass ihr Angehöriger pflegebedürftig ist. Den pflegebedürftigen Angehörigen muss also eine Pflegestufe vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zugesprochen worden sein. Während der Familienpflegezeit dürfen Arbeitnehmer nicht kündigen.
Arbeitgeber müssen einen Antrag auf das zinslose Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben stellen.
Hilft die Familienpflegezeit bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf?
Die Familienpflegezeit ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu ermöglichen.Wir hoffen, dass vielen Menschen durch dieses Gesetz ermöglicht wird, sich wenigstens eine Zeit lang um ihre Angehörigen zu kümmern ohne ihren Beruf aufgeben zu müssen.Es ist allerdings auch klar, dass dieses Gesetz noch lange nicht ausreicht, um dem Großteil der Menschen, die sich um pflegebedürftige Angehörige sorgen, maßgeblich zu helfen.
Auch in diesem Gesetz werden leider wieder nur Pflegebedürftige berücksichtigt, die eine Pflegestufe haben. Das heißt den 2,7 Millionen unterstützungsbedürftigen Menschen, die keine Pflegestufe haben, darunter viele Demenzkranke bringt dieses Gesetz keine Entlastung. Positiv ist, dass das Thema Vereinbarkeit von Pflege und Beruf in der Politik viel diskutiert wird und offensichtlich viele Politiker verstanden haben, dass in diesem Bereich dringend etwas verändert werden muss.
So hoffen wir auf weitere gesetzliche Veränderungen, die sowohl Arbeitgebern als auch pflegenden Angehörigen die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf deutlich erleichtern.