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Pflege und Gesundheit für Unternehmen, Hochschulen, öffentliche Verwaltungen und Institutionen

Versicherungen für die Familienpflegezeit

Amiravita News, 08. Mai 2012

Versicherungspflicht für Arbeitnehmer

Wie bereits in unserem ausführlichen Blog-Beitrag zur Familienpflegezeit beschrieben, müssen Arbeitnehmer gemäß § 4 FPfZG für die gesamte Dauer der Familienpflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Die Versicherung soll den Arbeitgeber für den Fall absichern, dass der Arbeitnehmer den gezahlten Gehaltsvorschuss nicht zurückzuzahlen kann, z.B. aufgrund von Berufsunfähigkeit oder im Todesfall.Die Versicherungspflicht besteht sowohl für die Pflegephase, als auch für die Nachpflegephase.

Wo kann eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden?

Arbeitnehmer können privat eine Familienpflegezeitversicherung abschließen (unabhängig vom Arbeitgeber). Alternativ kann der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Versicherung abschließen. Die Kosten werden grundsätzlich vom Arbeitnehmer getragen.

Für Arbeitnehmer, die eine Familienpflegezeitversicherung privat abschließen möchten, gibt es derzeit drei Versicherungen, die dies anbieten und ein Zertifikat des Bundesamtes für Familie und zivil­gesellschaftliche Aufgaben erhalten haben:

Cardif Lebensversicherung, Friolzheimer Str.66, 70499 Stuttgart

Ries Spezialmakler GmbH, Darmstädter Str.72, 64925 Bensheim

Genworth Financial, Martin-Behaim-Str.22, 63263 Neu-Isenburg

Höhe der Versicherungsbeiträge

Die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie ist ein festgelegter Prozentsatz des ermittelten Bruttoaufstockungsbetrags zzgl. des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag. Der Bruttoaufstockungsbetrag ist die Summe, die der Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit zusätzlich zu seinem reduzierten Gehalt monatlich als Darlehen erhält. Der zu zahlende Prozentsatz liegt derzeit (bis 31.12.2012) für die gesamte Laufzeit der Familienpflegezeit bei 1,99 %.

Anbei haben wir für Sie an einem Beispiel die Versicherungsprämie durchgerechnet (das Beispiel dient als erster Annäherungswert und ist grundsätzlich nicht rechtsverbindlich).

Nehmen wir an, der Gesamtbruttolohn eines Mitarbeiters des letzten Jahres beträgt 35.000 Euro. Die Gesamt-Bruttoarbeitskosten (Bruttolohn + Arbeitgeberkosten mit 19,575%) liegen bei 41.851.25 Euro.

Die durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche vor Beginn der Familienpflegezeit betragen 35 Stunden. Der Mitarbeiter möchte nun seine Arbeitszeit auf 50% reduzieren und die Familienpflegezeit für zwei Jahre in Anspruch nehmen.

Folgende Werte ergeben sich bei der Berechnung:

Monatlicher Aufstockungsbetrag (Darlehen): 896,81 Euro Monatliche Versicherungsprämie: 17,85 Euro

In diesem Beispiel ergeben sich folgende Werte für das Darlehen des Arbeitgebers und das monatliche Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers:

Arbeitgeber Darlehen Gesamt: 21.523,50 Monatliches Bruttoeinkommen der/des Beschäftigten: 2166,67

Quelle: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Öffentlichkeitsarbeit


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