Gut zu wissen: Unfallversicherung für pflegende Angehörige

Unfallversicherung in der häuslichen Pflege!
Der zuständige Unfallversicherungsträger für pflegende Angehörige ist die kommunale Unfallkasse oder der Gemeindeunfallversicherungsverband am Ort der Pflegetätigkeit, nicht die Berufsgenossenschaft der pflegebedürftigen Person. Die Kosten für diese Versicherung trägt die öffentliche Hand, nicht die pflegebedürftige Person.
Vorteile der Unfallversicherung
Wenn Sie als pflegende Angehörige während der Pflegetätigkeit einen Unfall erleiden und die gesetzliche Unfallversicherung greift, haben Sie im Vergleich zur reinen Krankenversicherung mehrere entscheidende Vorteile.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nicht nur die Behandlungskosten, sondern bietet darüber hinaus umfangreiche Leistungen, die über den Schutz der Krankenversicherung hinausgehen, dazu zählen:
- Heilbehandlungen und Rehabilitation ohne Eigenanteile oder Zuzahlungen (z.B. für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte)
- Übernahme von Transport- und Fahrtkosten
- Kosten für notwendige Umbauten an Auto oder Wohnung, falls diese durch Unfallfolgen erforderlich werden
- Verletztengeld als Lohnersatzleistung, wenn Sie durch den Unfall arbeitsunfähig werden
- Im Falle dauerhafter Unfallfolgen: Anspruch auf eine Versichertenrente
- Berufliche und soziale Rehabilitation zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben
Die Krankenversicherung übernimmt primär die Kosten für medizinische Behandlung, Medikamente und Krankenhausaufenthalte – unabhängig davon, ob die Ursache Krankheit oder Unfall ist. Sie zahlt jedoch keine zusätzlichen Entschädigungen wie Verletztengeld, Unfallrente oder Kosten für behindertengerechte Umbauten, die durch einen Unfall notwendig werden können.
Die Unfallversicherung bietet also einen deutlich weitergehenden finanziellen Schutz bei unfallbedingten Dauerschäden, Einkommensverlusten oder besonderen Rehabilitationsmaßnahmen.
Voraussetzungen für die Unfallversicherung für pflegende Angehörige
Um während der häuslichen Pflege unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu fallen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, hierzu gehören insbesondere:
- Unentgeltlichkeit der Pflegetätigkeit
- Häusliche Umgebung der pflegebedürftigen Person
- Zeitlicher Mindestumfang von mindestens 10 Wochenstunden
Im Einzelnen bedeutet dies:
Nicht erwerbsmäßige Pflege
Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig erfolgen, was bedeutet, dass sie unentgeltlich oder nur mit geringfügigen finanziellen Zuwendungen ausgeübt wird. Bei nahen Familienangehörigen wird in der Regel davon ausgegangen, dass keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Erfolgt die Pflege im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses, besteht ebenfalls Versicherungsschutz, allerdings müssen in diesem Fall Beiträge abgeführt werden.
Häusliche Umgebung als Voraussetzung
Die Pflege muss in der häuslichen Umgebung der pflegebedürftigen Person stattfinden. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt einer dritten Person oder eine eigene Wohnung in einem Seniorenheim sein. Pflegeleistungen in einer stationären Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim sind hingegen nicht versichert.
Zeitlicher Umfang der Pflegetätigkeit
Ein Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche umfasst und regelmäßig an mindestens zwei Tagen in der Woche erfolgt. Eine nur gelegentliche oder geringfügige Pflegetätigkeit ist nicht versichert.
Versicherte Pflegetätigkeiten
Der Unfallschutz gilt explizit für Unfälle, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit stehen – einschließlich Wegeunfällen, beispielsweise auf dem Weg zur pflegebedürftigen Person.
Versicherungsschutz besteht für eine Vielzahl von Pflegetätigkeiten, darunter:
- Mobilitätsunterstützung: Hilfe beim Gehen, Umlagern oder Halten einer Sitz-/Liegeposition innerhalb der Häuslichen Umgebung
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hilfestellung bei der Orientierung, Gedächtnistraining.
- Psychische Betreuung: Beruhigung bei Angstzuständen, Schutz vor selbstschädigendem Verhalten, Wahnvorstellungen und Sinnestäuschungen
- Selbstversorgung: Hilfe bei der Körperpflege, mundgerechten Zubereitung der Nahrung, Nahrungsaufnahme, An- und Auskleiden sowie Toilettengang.
- Medizinische und therapeutische Begleitung: Begleitung zu Arztbesuchen, Hilfe beim Umgang mit medizinischen Hilfsmitteln.
- Alltagsgestaltung und soziale Interaktion: Unterstützung bei der Tagesstrukturierung und sozialen Kontakten.
- Haushaltsführung: Erledigung von Behördengängen und Haushaltstätigkeiten.
Zu den versicherten Tätigkeiten kann sich auch an den entsprechenden Modulen und einzelnen Kriterien der Begutachtung orientiert werden. Aufgeführte Kriterien fallen unter den Versicherungsschutz.
Nicht versicherte Tätigkeiten
Aktivitäten außerhalb der häuslichen Umgebung, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Pflege oder der Haushaltsführung stehen, sind nicht versichert. Dazu gehören beispielsweise Spaziergänge zu Freizeitzwecken oder Besuche von kulturellen Veranstaltungen.
Im gleichen Haushalt - Versichert oder nicht?
Wenn Sie im selben Haushalt wohnen: Um zu unterscheiden, ob eine Tätigkeit unter die Pflege fällt, kommt es darauf an, ob der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Pflegetätigkeit oder einer damit verbundenen Haushaltsführung stand.
Stürzen Sie beispielsweise die Treppe hinunter, ist entscheidend, was Sie in diesem Moment getan haben. Sind Sie etwa auf dem Weg, um der pflegebedürftigen Person beim Anziehen oder bei der Medikamentengabe zu helfen, ist dies eine versicherte Pflegetätigkeit. Gehen Sie hingegen die Treppe aus rein privaten Gründen (zum Beispiel um sich selbst einen Kaffee zu holen), besteht kein Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Pflege.
Wie belegen Sie, dass der Unfall im Rahmen der Pflege passiert ist?
Sie müssen den Zusammenhang zwischen Unfall und Pflegetätigkeit glaubhaft machen und möglichst dokumentieren:
- Teilen Sie dem behandelnden Arzt direkt mit, dass der Unfall bei einer Pflegetätigkeit passiert ist, und schildern Sie den genauen Ablauf
- Halten Sie fest, welche Aufgabe Sie für die pflegebedürftige Person erledigen wollten (Beispiel: Medikamentengabe, Hilfe beim Toilettengang)
- Wenn möglich, lassen Sie sich dies von der pflegebedürftigen Person oder anderen Anwesenden bestätigen.
- Melden Sie den Unfall zeitnah beim Unfallversicherungsträger und schildern Sie detailliert den Zusammenhang zur Pflege
Die Beweislast liegt bei Ihnen: Sie müssen darlegen, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Pflege stand. Notieren Sie nach einem Unfall stichpunktartig, was Sie gerade für die pflegebedürftige Person erledigen wollten, und informieren Sie alle Beteiligten (Arzt, Versicherung) möglichst zeitnah und detailliert über den Ablauf.
Meldung von Unfällen und Berufskrankheiten
Ereignen sich Unfälle oder treten Krankheiten auf, müssen diese innerhalb von drei Tagen dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Der Unfalltag selbst wird nicht gezählt, Feiertage und Wochenenden zählen mit. Behandelnde Ärzte sollten informiert werden, dass es sich um einen Unfall im Rahmen der häuslichen Pflege handelt. Tödliche Unfälle sind sofort zu melden. Die Abrechnung erfolgt direkt über den Unfallversicherungsträger. Falls die pflegende Person nicht in der Lage ist, die Meldung selbst zu machen, kann dies auch durch Familienangehörige, Pflegepersonal oder den behandelnden Arzt erfolgen.
Ihre Ansprechpartner der Unfallversicherung befinden sie in jedem Bundesland. Kontaktdaten und weitere Informationen finden sie auch unter www.dguv.de
Fazit
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet pflegenden Angehörigen während der häuslichen Pflege einen wichtigen, beitragsfreien Schutz: Sie übernimmt im Falle eines Unfalls nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch weitergehende Leistungen. Damit sind pflegende Angehörige deutlich besser abgesichert als durch die Krankenversicherung allein. Voraussetzung ist, dass die Pflege regelmäßig, unentgeltlich und im häuslichen Umfeld erfolgt. So wird das Risiko finanzieller Belastungen durch Pflegeunfälle wirksam gemindert.