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Rentenpunkte für Pflegepersonen

Amiravita News, 28. April 2025
© Zerbor– stock.adobe.com

So wird Pflege im Alter abgesichert:

Die Pflege eines Angehörigen ist eine der verantwortungsvollsten Aufgaben, die das Leben stellen kann. Sie ist oft mit emotionaler, körperlicher und zeitlicher Belastung verbunden – und das nicht selten neben einer Berufstätigkeit. Viele Pflegende reduzieren deshalb ihre Arbeitszeit oder geben ihren Beruf sogar ganz auf, um sich umfassend kümmern zu können. Damit dies weniger finanziellen Nachteile für die eigene Altersvorsorge bedeutet, springt die Pflegeversicherung ein – mit einem wichtigen Baustein: Rentenpunkte für Pflegepersonen.

Absicherung durch Rentenversicherungsbeiträge

Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen regelmäßig und nicht erwerbsmäßig versorgt, wird durch die gesetzliche Rentenversicherung geschützt. Seit der Pflegereform 2017 gilt: Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen übernimmt Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson.

Wann gilt die Pflege als „nicht erwerbsmäßig“?

Bei der Pflege durch Familienangehörige oder Verwandte wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie ehrenamtlich – also nicht erwerbsmäßig – ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vom Pflegebedürftigen eine finanzielle Anerkennung erhalten.

Das gilt auch für Nachbarn oder Bekannte, solange die Anerkennung nicht höher ist als das Pflegegeld, das aus der Pflegeversicherung gezahlt wird, oder vergleichbare öffentliche Leistungen (z. B. aus dem Sozialen Entschädigungsrecht). Auch beruflich tätige Pflegekräfte, etwa aus einem Pflegedienst, können zusätzlich versichert sein, wenn sie außerhalb ihrer Dienstzeit im privaten Bereich – z. B. bei ihrem eigenen pflegebedürftigen Kind – nicht erwerbsmäßig pflegen.

Deutschlandweit erhalten inzwischen über eine Million Menschen auf diese Weise Rentenpunkte – ohne selbst Beiträge zahlen zu müssen. Die gesetzliche Grundlage spricht zwar von einer „Versicherungspflicht der Pflegepersonen“, doch die Verpflichtung zur Zahlung liegt ausschließlich bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Sie als Versicherter, als Versicherte erhalten also Rentenversicherungspunkte. Bei privat Pflegeversicherten übernimmt diese Aufgabe das jeweilige private Versicherungsunternehmen.

Bei Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen (zum Beispiel Beamte) sind die Beihilfestellen, Dienstherren und die privaten Versicherungsunternehmen oder Pflegekassen anteilig.

Voraussetzungen für die Rentenversicherungsbeiträge

Damit Rentenbeiträge für Sie gezahlt werden, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Sie pflegen mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage.
  • Die Pflege findet nicht erwerbsmäßig statt (also unentgeltlich oder mit nur geringem Entgelt).
  • Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie sind nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig.

Grenzen der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegende

Nicht alle Pflegenden erhalten einen Anspruch auf Rentenbeiträge.

Sie sind nicht versichert, wenn Sie zum Beispiel:

  • unter 15 Jahre alt sind,
  • im Freiwilligen Sozialen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst pflegen,
  • die Pflegeperson nur kurzfristig vertreten (Urlaub/Krankheit),
  • die Pflege weniger als 2 Monate bzw. 60 Tage im Jahr ausüben,
  • einen Vertrag mit der Pflegekasse zur häuslichen Pflege abgeschlossen haben,
  • die Pflege berufsmäßig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder selbstständig ausüben,
  • in einer ambulant betreuten Wohngruppe als Präsenzkraft tätig sind,
  • als Ordensangehörige aufgrund Ihrer Zugehörigkeit pflegen,
  • neben der Pflege eine Tätigkeit mit über 30 Wochenstunden ausüben.

Sie sind weiterhin nicht versichert, wenn Sie:

  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen,
  • eine Pension von einer beamtenrechtlichen oder kirchlichen Einrichtung erhalten,
  • als Ordensangehörige über Ihre Gemeinschaft im Alter versorgt werden,
  • vor dem Rentenalter nie gesetzlich versichert waren und keine Kindererziehungszeiten vorliegen,
  • eine Beitragserstattung aus der Rentenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten haben.

Ausnahme: Beziehen Sie eine Altersvollrente vor der Regelaltersgrenze, können Sie seit dem 01.01.2017 dennoch wieder Renten Versicherungsbeiträge erhalten, solange alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie viel Rente bekomme ich für die Pflege?

 Die Höhe Ihrer Rentenansprüche hängt im Wesentlichen von zwei Dingen ab:

  1. dem Pflegegrad der betreuten Person (mindestens Pflegegrad 2),
  2. der Leistungsart, die für diese Person tatsächlich bezogen wird – also Pflegegeld, Sachleistung oder Kombinationsleistung.

Diese beiden Faktoren bestimmen die Beitragsbemessungsgrundlage – das fiktive Einkommen, das als Basis für Ihre Rentenbeiträge angenommen wird. Die Bemessungsgrundlage richtet sich auch nach der von Ihnen gewählten Leistungsform für den Pflegebedürftigen. Die Pflegeversicherung berücksichtigt dabei individuelle Pflegesituationen, je nachdem, wie viel Pflege tatsächlich erbracht wird.

Pflegende Angehörige erhalten fiktive Rentenpunkte. Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge auf ein fiktives Einkommen, und daraus ergeben sich Rentenpunkte.

Je höher der Pflegegrad und je mehr Pflegeaufwand, desto höher die Rentenpunkte.

Die Bezugsgröße, aus der sich die Bemessungsgrundlage ableitet, basiert auf dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und unterscheidet sich zwischen alten und neuen Bundesländern. Entscheidend ist der Ort der Pflege – meist der Wohnort des Pflegebedürftigen.

Wir empfehlen, lassen Sie sich Ihren individuellen Anspruch bei einem Berater, einer Beraterin der Deutschen Rentenversicherung berechnen.

Alles geregelt – automatische Anmeldung

Sobald die Pflegekasse Ihre Pflegetätigkeit als versicherungspflichtig einstuft, meldet sie diese automatisch an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Sie als Pflegeperson erhalten eine schriftliche Bestätigung über die Meldung. Ab diesem Zeitpunkt beginnt der Versicherungsschutz, und die Rentenbeiträge werden für Sie übernommen.

Wichtig:
Ist neben der Pflegekasse auch eine Beihilfestelle oder ein Dienstherr an der Finanzierung beteiligt, müssen auch diese über Änderungen Ihrer Pflegesituation informiert werden.

Noch Fragen?

Sie möchten mehr über Ihre Rentenansprüche als Pflegeperson erfahren oder sich individuell beraten lassen? Dann nutzen Sie die vielfältigen Informationsmöglichkeiten der Deutschen Rentenversicherung:

Kostenloses Servicetelefon: 0800 1000 4800
Webseite: www.deutsche-rentenversicherung.de
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.


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