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Neues in der Pflege 2026

Amiravita News, 21. Januar 2026
© YiuCheung – stock.adobe.com

Das ändert sich 2026 in der Pflegeversicherung und im Gesundheitswesen

Für das Jahr 2026 wurden mehrere Änderungen in der Pflegeversicherung und im Gesundheitswesen beschlossen. Grundlage ist das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ (BEEP). Einige Regelungen betreffen pflegebedürftige Menschen unmittelbar, andere wirken sich eher im Hintergrund aus.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Verhinderungspflege: Kürzere Fristen für die Abrechnung

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegekasse für den Fall, dass die pflegende Person vorübergehend ausfällt, etwa wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen. Seit Juli 2025 ist sie mit der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt worden. Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen nun insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung, die flexibel für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden können. Die Verhinderungspflege kann dabei für bis zu 8 Wochen im Jahr genutzt werden. Ziel ist es, pflegende Angehörige spürbar zu entlasten und eine verlässliche Ersatzpflege sicherzustellen.

Ein Antrag im Voraus ist nicht erforderlich, die entstandenen Kosten müssen jedoch nachträglich bei der Pflegekasse eingereicht werden. Lesen Sie hierzu auch LINK zu Pflegereform https://www.amiravita.de/aktuelles/pflegereform-2025

Ab dem 1. Januar 2026 ändert sich die Frist zur Einreichung:

Die Abrechnung ist nur noch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres möglich. Bisher konnten Kosten bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit wurde von vielen Menschen genutzt, da sie häufig erst im Nachhinein von ihrem Anspruch auf Verhinderungspflege und der Möglichkeit der Kostenerstattung erfahren haben. Rückwirkende Abrechnungen waren daher in der Praxis keine Seltenheit.

Für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet dies, dass Rechnungen und Nachweise künftig zeitnäher eingereicht werden sollten, um bestehende Ansprüche nicht zu verlieren.

Pflichtberatungsbesuche: Neuer Rhythmus bei Pflegegrad 4 und 5

Pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld erhalten, sind verpflichtet, regelmäßig sogenannte Beratungsbesuche nach §37.3 SGB XI wahrzunehmen. Diese dienen nicht nur der Kontrolle der Pflegesituation, sondern auch der fachlichen Begleitung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und Angehörigen.

Künftig soll für Pflegegrad 4 und 5 derselbe Rhythmus gelten wie bereits für Pflegegrad 2 und 3: Der Pflichtberatungsbesuch ist dann halbjährlich vorgesehen. Bisher waren bei den höheren Pflegegraden Pflichtbesuche einmal im Quartal vorgesehen.

Gleichzeitig bleibt es möglich, den Beratungsbesuch weiterhin auf Wunsch vierteljährlich durchführen zu lassen, sofern dies von der pflegebedürftigen Person ausdrücklich erbeten wird. Gerade bei komplexen Pflegesituationen oder bei einem hohen Beratungs- und Unterstützungsbedarf können häufigere Termine weiterhin sinnvoll und entlastend sein. Für viele Menschen sind diese Besuche zudem eine wertvolle Gelegenheit, im Austausch mit vertrauten Fachpersonen die eigene Pflegesituation zu reflektieren, offene Fragen zu klären und gezielte Unterstützung zu erhalten. Dieser persönliche Austausch wird von vielen als entlastend erlebt und bewusst genutzt.

Die Beratungsbesuche bieten Raum, um Fragen zu klären, Veränderungen in der Pflegesituation zu besprechen und auf zusätzliche Hilfs- und Entlastungsangebote hinzuweisen.

Pflegebegutachtung: Mehr Zeit bei besonderen Umständen

Pflegekassen sind grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 25 Arbeitstagen über einen Antrag auf Pflegegrad zu entscheiden. In der Praxis kann es jedoch zu Verzögerungen kommen, etwa wenn die betroffene Person sich im Krankenhaus befindet oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht begutachtet werden kann.

Neue Regelung:
Liegt der Grund für die Verzögerung nicht bei der Pflegekasse, wird die Frist zunächst ausgesetzt. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes haben die Kassen nun bis zu 15 zusätzliche Arbeitstage, um die Begutachtung abzuschließen.

Beispiele aus der Praxis:

Bisher:
Frau Müller stellt einen Antrag auf Pflegegrad und weiß, dass die Pflegekasse innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheidet. Alles läuft gut, bis am 15. Tag ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt dazwischenkommt. Während sie behandelt wird, pausiert die Frist – die Pflegekasse kann nichts tun, bis Frau Müller wieder verfügbar ist.

Am 20. Tag wird Frau Müller entlassen. Die Pflegekasse setzt die Frist für die Begutachtung fort, aber sie muss die Entscheidung nun innerhalb der verbleibenden 10 Tage treffen, weil die ursprüngliche Frist von 25 Tagen keine zusätzliche Zeit vorsieht.

  • Ende Frist: Tag 30

Neu ab 2026:
Herr Schneider stellt einen Antrag auf Pflegegrad. Am 20. Tag nach Antragstellung muss er ins Krankenhaus. Die Frist wird pausiert, wie bisher.

Nach seiner Entlassung am 25. Tag hätte die Pflegekasse nach der alten Regelung nur noch 5 verbleibende Tage für die Begutachtung gehabt. Nach der neuen Regelung kann sie diese 5 Tage plus bis zu 15 zusätzliche Arbeitstage nutzen, also insgesamt bis zu 20 Tage, um die Begutachtung sorgfältig durchzuführen.

  • Ende Frist: Tag 40

Zur Erklärung:
Obwohl während des Krankenhausaufenthalts nur 5 Tage der ursprünglichen Frist „verloren“ gegangen sind, verlängert sich die Gesamtdauer durch die 15 zusätzlichen Tage deutlich.

Sie möchten mehr darüber erfahren, wie Sie sich auf das Gutachten des MD vorbereiten können? Lesen Sie hierzu gerne Gut vorbereitet, wenn der Medizinische Dienst kommt.

Gemeinschaftlich wohnen, Pflege inklusive: Leistungen nach § 45h SGB XI

Ein neuer Leistungsanspruch unterstützt Pflegebedürftige, die in gemeinschaftlichen Wohnformen mit einem Pflegevertrag nach § 92c SGB XI leben, beispielsweise ambulant betreute Wohngemeinschaften mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung. Diese Personen werden mit einem monatlichen Pauschalzuschuss von 450 € bezuschusst, um eine selbstbestimmte Pflege zu ermöglichen.

Diese Wohnformen unterscheiden sich dabei häufig von klassischen Pflege-Wohngemeinschaften oder betreuten Wohnprojekten, da die Pflege hier über eine fest organisierte Struktur eines bestimmten Anbieters erfolgt und nicht individuell frei gewählt werden kann. Seit dem 1. Januar 2026 können Pflegebedürftige auf diese Weise erstmals gezielt finanziell gefördert werden.

Personen ab Pflegegrad 2 erhalten in diesen Wohnformen zusätzlich Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Unterstützung bei der Haushaltsführung, die über die Pflegeversicherung abgerechnet werden kann. Wird ein Teil der Sachleistungen nicht genutzt, kann der entsprechende Anteil in Form von Pflegegeld ausgezahlt werden.

Darüber hinaus stehen den BewohnerInnen weitere Angebote der Pflegeversicherung offen. Dazu gehören unter anderem Pflegeberatung, Hilfsmittel und Verbrauchsmaterialien, digitale Pflegeanwendungen sowie Unterstützungsangebote bei deren Nutzung, Leistungen im Zusammenhang mit Pflegezeit oder kurzfristiger Arbeitsverhinderung sowie Schulungsangebote für Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen.

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 besteht zudem die Möglichkeit, Leistungen zur Absicherung der pflegenden Personen in Anspruch zu nehmen sowie eine Kurzzeitpflege, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt.

Prävention in der häuslichen Pflege stärker berücksichtigen

Ein weiterer Schwerpunkt des geplanten Gesetzes liegt auf der gesundheitlichen Prävention. Pflegebedürftige Menschen sollen im Rahmen der Pflegeberatung gezielter über präventive Angebote der Krankenkassen informiert werden.

Zunächst soll der individuelle Bedarf erhoben werden. Auf dieser Grundlage können Maßnahmen empfohlen werden, die vorhandene Fähigkeiten stärken, gesundheitliche Risiken reduzieren und dazu beitragen, die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.

Gerade für Menschen, die zuhause gepflegt werden, kann dieser präventive Ansatz ein wichtiger Baustein zur Stabilisierung der Pflegesituation sein.

Elektronische Patientenakte (ePA): Neue Funktionen ab 2026

Seit Oktober 2025 ist die elektronische Patientenakte (ePA) für Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser verpflichtend. Versicherte können selbst festlegen, welche Gesundheitsdaten gespeichert, verborgen oder für bestimmte Fachkräfte freigegeben werden. Trotz dieser Möglichkeiten nutzt laut Deutschem Ärzteblatt noch nicht einmal jeder zehnte Versicherte die ePA aktiv. Viele Menschen haben die Funktion bisher noch nicht für sich entdeckt oder wissen nicht genau, wie sie ihre Daten verwalten können.

Im Jahr 2026 soll die ePA um weitere Funktionen ergänzt werden, die Nutzung und Transparenz verbessern:

  • Der digital gestützte Medikationsprozess (dgMP) ergänzt den bisherigen elektronischen Medikationsplan und erleichtert die Übersicht über alle verordneten Medikamente.
  • Versicherte können auf Wunsch Push-Benachrichtigungen erhalten, wenn auf ihre ePA zugegriffen wird.
  • Abrechnungsdaten werden automatisch in einem Bereich gespeichert, der für PatientInnen nicht einsehbar ist, um sensible Informationen zu schützen.

Diese Neuerungen sollen dazu beitragen, dass die ePA noch praxisnäher und nutzerfreundlicher wird, gleichzeitig die Kontrolle über die eigenen Gesundheitsdaten gestärkt und die Zusammenarbeit zwischen ÄrztInnen, Apotheken und Pflegefachkräften verbessert wird.

Wenn Sie mehr zu dem Thema Digitalisierung im Gesundheitswesen erfahren möchten, lesen Sie hier gerne unseren Artikel Digitalisierung im Gesundheitswesen

Lungenkrebs-Früherkennung für aktive und ehemalige RaucherInnen

Ab April 2026 wird eine neue kostenfreie Lungenkrebs-Früherkennung eingeführt. Anspruch haben gesetzlich Krankenversicherte im Alter von 50 bis 75 Jahren, die über viele Jahre hinweg stark geraucht haben und mindestens 15 sogenannte Packungsjahre erreichen. Ein Packungsjahr beschreibt die Menge an Zigaretten, die über einen bestimmten Zeitraum konsumiert wurde. Dabei gilt:  Eine Packung Zigaretten pro Tag über ein Jahr entspricht einem Packungsjahr.

Beispiele:

  • 1 Packung täglich über 15 Jahre = 15 Packungsjahre
  • ½ Packung täglich über 30 Jahre = 15 Packungsjahre
  • 2 Packungen täglich über 7,5 Jahre = 15 Packungsjahre

Zusätzlich gilt, dass mögliche Rauchpausen innerhalb dieser Zeit nicht länger als zehn Jahre gewesen sein dürfen.

Die Untersuchung erfolgt mittels Niedrigdosis-Computertomographie (CT). Vor der Teilnahme ist ein ärztliches Informationsgespräch vorgeschrieben, in dem Nutzen und mögliche Risiken erläutert werden. Ein formeller Nachweis des Rauchverhaltens ist nicht erforderlich – die notwendigen Angaben werden direkt in der Arztpraxis erhoben.

Autorin: Denise Knebel LinkedIn

Wenn Sie als Unternehmen Ihre Mitarbeitenden im Bereich der Pflege unterstützen wollen: Hier finden Sie die Angebote der Amiravita für Institutionen, Hochschulen und Unternehmen.


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