Nutzung des Entlastungsbetrages der Pflegekasse für Nachbarschaftshilfe
Nutzung des Entlastungsbetrages der Pflegekasse für Nachbarschaftshilfe
Pflegende Angehörige stehen oft vor großen Herausforderungen. Eine der finanziellen Unterstützungen, die Pflegebedürftigen zusteht, ist der sogenannte Entlastungsbetrag. Dieser kann auch für Nachbarschaftshilfe verwendet werden, was vielen Betroffenen den Alltag erleichtern kann.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung, die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Er beträgt monatlich bis zu 125 Euro und soll dazu beitragen, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen zu fördern. Der Betrag kann für verschiedene Dienstleistungen verwendet werden, die der Betreuung und Unterstützung des Pflegebedürftigen dienen. Dazu gehören unter anderem Haushaltshilfen, Tagespflege, Kurzzeitpflege und Nachbarschaftshilfe.
Nachbarschaftshilfe als unterstützende Maßnahme
Nachbarschaftshilfe bezeichnet die Unterstützung durch Personen aus dem sozialen Umfeld des Pflegebedürftigen, die keine professionellen Pflegekräfte sind. Dies können Nachbarn, Freunde oder Bekannte sein, die bei alltäglichen Aufgaben helfen. Häufig helfen auch Mitglieder von Vereinen oder Kirchengemeinden. Zu den Aufgaben der Nachbarschaftshilfe zählen beispielsweise:
- Einkaufen gehen
- Hausarbeiten erledigen
- Begleitung zu Arztterminen
- Spaziergänge machen
- Gesellschaft leisten und Gespräche führen
Die Nachbarschaftshilfe hat den Vorteil, dass sie flexibel und oft schnell organisiert werden kann. Zudem kann der Pflegebedürftige in seiner vertrauten Umgebung bleiben und muss sich nicht an fremde Personen gewöhnen.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für Nachbarschaftshilfe
Damit der Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe genutzt werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere die Qualifikation der Helfer ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich zu belegen (s. Punkt 4):
- Pflegegrad:
Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 1 haben. - Anmeldung bei der Pflegekasse:
Die Nachbarschaftshilfe muss bei der Pflegekasse angemeldet und genehmigt werden. Oft ist eine formlose Anmeldung ausreichend, in der die erbrachten Leistungen und der Umfang der Hilfe beschrieben werden. - Nachweis der erbrachten Leistungen:
Die erbrachten Leistungen müssen dokumentiert und der Pflegekasse nachgewiesen werden, damit die Kosten erstattet werden können. Hierfür eignen sich einfache Formulare oder Stundenzettel, die von der helfenden Person und dem Pflegebedürftigen oder dessen Angehörigen unterschrieben werden - Qualifikation:
Die Personen, die Nachbarschaftshilfe leisten, müssen von einer Stelle in ihrem Bundesland oder der Pflegekasse als Nachbarschaftshelfende anerkannt sein. In einigen Bundesländern können Einzelpersonen als Nachbarschaftshelfer tätig werden, in anderen müssen sie sich einer Organisation anschließen. In manchen Ländern muss die helfende Person einen Kurs zur Qualifizierung als Nachbarschaftshelfer/in absolviert haben. Diese Kurse werden oft von Wohlfahrtsverbänden, Pflegekassen oder anderen Institutionen angeboten und umfassen grundlegende Kenntnisse der Pflege und Betreuung.
Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern
Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelungen zur Erstattung des Entlastungsbetrages für Nachbarschaftshilfe in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich sein können. Während in einigen Bundesländern die Nachbarschaftshilfe sehr unkompliziert in Anspruch genommen werden kann, können in anderen Bundesländern spezifischere Anforderungen gelten. Unterschiede können sich beispielsweise in der Notwendigkeit bestimmter Qualifikationsnachweise, der Form der Anmeldung und Genehmigung oder den Anforderungen an die Dokumentation der erbrachten Leistungen zeigen.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollten sich daher genau informieren, welche Regelungen in ihrem Bundesland gelten und welche Schritte notwendig sind, um den Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe nutzen zu können. Dies kann über die jeweilige Pflegekasse oder spezialisierte Beratungsstellen erfolgen.
Generell ist zum Qualifikationsnachweis zu sagen, dass dieser in Kopie an die Pflegekasse geschickt wird, bei der der Kunde versichert ist. Die Pflegekasse bestätigt dann postalisch, dass der/die Helfende als Nachbarschaftshelfender anerkannt ist.
Beispielhaft hier einige Regelungen zur Qualifizierung aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Berlin:
NRW
Seit 1. Januar 2024 gelten in NRW neue Regelungen bei der Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige. Es ist leichter geworden, als Nachbarschaftshelfender anerkannt zu werden. Seitdem ist die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs nicht mehr zwingend notwendig. Es reicht, dass bestätigt wird, dass der/die Helfende die Broschüre des Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz „Nachbarschaftshilfe – Tipps und Informationen für Helfende “ kennt.
Die Broschüre steht auf der Seite der Nachbarschaftshilfe https://nachbarschaftshilfe.nrw sowie im Broschüren-Service des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) https://broschuerenservice.mags.nrw zur Verfügung.
Außerdem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der/die Helfende übernimmt die Unterstützung ehrenamtlich
- Sie/Er ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
- Sie/Er ist nicht gleichzeitig Pflegeperson der pflegebedürftigen Person
Es dürfen in NRW maximal 2 Personen pro Monat betreut werden.
Bayern
In Bayern müssen sich ehrenamtlich tätige Einzelpersonen bei den regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege in dem Regierungsbezirk, in dem die Unterstützung geleistet wird, registrieren. Mit der Registrierung gilt das Angebot zur Unterstützung im Alltag als anerkannt.
https://www.demenz-pflege-bayern.de/ueber-uns/regionale-fachstellen/
Um registriert werden zu können, müssen folgende Kriterien erfüllt werden:
- Es handelt sich um eine natürliche Person ab dem 16. Lebensjahr.
- Sie/Er ist mit den Personen mit Pflegebedarf weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert noch lebt sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft.
- Die Person ist nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert oder hat mindestens die erforderliche Basisschulung von 8 Unterrichtseinheiten absolviert.
- Der/die Nachbarschaftshelfende hat Versicherungsschutz
Informationen über die Schulungen erhalten Sie bei den regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege. Diese bieten die Schulung nach § 82 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG sowie Fortbildungen für ehrenamtlich tätige Einzelpersonen an.
https://www.stmgp.bayern.de/service/foerderprogramme/foerderung-von-angeboten-zur-unterstuetzung-im-alltag/
Es dürfen in Bayern maximal 3 Personen pro Monat betreut werden.
Berlin
In Berlin können sich die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer bei der zuständigen Pflegekasse der zu pflegende Person registrieren lassen und dort die Leistungen für maximal 8 Euro die Stunde bis zur Höhe des Entlastungsbetrages in Rechnung stellen.
https://www.berlin.de/sen/pflege/pflege-und-rehabilitation/pflege-zu-hause/angebote-zur-unterstuetzung-im-alltag/
Hier gelten außerdem folgende Voraussetzungen:
- Helfende müssen volljährig sein
- sie dürfen nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der unterstützten Person leben
- Sie/er ist nicht bis zum zweiten Grad mit diesem verwandt oder verschwägert und nicht als deren Pflegeperson tätig
- Teilnahme des oder der Nachbarschaftshelfenden an einer 6stündigen Schulung. Bei Vorliegen eines Pflegekurses nach § 45 SGB XI oder einer Ausbildung in der Pflege oder Sozialarbeit ist eine zweistündige Informationsveranstaltung zu absolvieren
Es dürfen in Berlin maximal 2 Personen pro Monat betreuet werden.
Fazit
Der Entlastungsbetrag der Pflegekasse ist eine wertvolle finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Durch die Nutzung für Nachbarschaftshilfe kann eine bedarfsgerechte und individuelle Unterstützung im Alltag etwas besser gewährleistet werden. Angesichts der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern ist es jedoch wichtig, sich über die spezifischen Anforderungen und Möglichkeiten in Ihrem Bundesland zu informieren, um den Entlastungsbetrag optimal nutzen zu können. Bevor Sie diesen Weg gehen, sollten Sie sich immer bei Pflegekasse Ihres Angehörigen informieren, welche Regelungen beachtet werden müssen.